Immobiliengeschäfte

Immobiliengeschäfte

Immobiliengeschäfte im Sinne dieses Rundschreibens sind auf eigene Rechnung eines
Instituts betriebene Geschäfte mit Immobilien , bei denen eine der folgenden Absichten verfolgt wird:
a) Immobilienerwerb oder -errichtung zur Ertragsgenerierung durch Vermietung/Verpachtung,
b) Immobilienerwerb oder -errichtung zur Weiterveräußerung (z. B. Bauträgergeschäft)
c) Bestandsimmobilien zur Ertragsgenerierung durch Vermietung/Verpachtung oder
Weiterveräußerung
Neben den direkten Immobiliengeschäften gelten auch auf eigene Rechnung betriebene Immobiliengeschäfte von Tochterunternehmen des Instituts i.S.v. § 290 HGB als Immobiliengeschäft des Instituts, sofern die Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens ausschließlich oder überwiegend aus Immobiliengeschäften oder Beteiligungen an Immobiliengeschäften stammen. Den Tochterunternehmen sind insoweit Unternehmen gleichgestellt, auf die Institute gemeinschaftlich einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
Immobiliengeschäfte, die überwiegend dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen, gelten
nicht als Immobiliengeschäfte im Sinne dieses Rundschreibens.

Eingehung von Mutter-Tochterunternehmensverhältnissen

Dem Immobilienerwerb gleichgestellt ist die Eingehung einer Beziehung zu einem Unternehmen, durch die dieses Unternehmen zum Tochterunternehmen wird sofern die Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens ausschließlich oder überwiegend aus Immobiliengeschäften oder Beteiligungen an Immobiliengesellschaften stammen.

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