Geschäfte

Geschäfte

  1. Kreditgeschäfte im Sinne dieses Rundschreibens sind grundsätzlich Geschäfte nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 KWG (Bilanzaktiva und außerbilanzielle Geschäfte mit Adressenausfallrisiken)
  2. Im Sinne dieses Rundschreibens gilt als Kreditentscheidung jede Entscheidung über Neukredite, Krediterhöhungen, Beteiligungen, Limitüberschreitungen, die Festlegung von kreditnehmerbezogenen Limiten sowie von Kontrahenten- und Emittentenlimiten, Prolongationen und Änderungen risikorelevanter Sachverhalte, die dem Kreditbeschluss zugrunde lagen (z. B. Sicherheiten, Verwendungszweck). Dabei ist es unerheblich, ob diese Entscheidung ausschließlich vom Institut selbst oder gemeinsam mit an-deren Instituten getroffen wird (so genanntes Konsortialgeschäft).
  3. Handelsgeschäfte sind grundsätzlich alle Abschlüsse, die ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG in Form eines
    1. Geldmarktgeschäfts,
    2. Wertpapiergeschäfts,
    3. Devisengeschäfts,
    4. Geschäfts in handelbaren Forderungen (z. B. Handel in Schuldscheinen),
    5. Geschäfts in Waren oder
    6. Geschäfts in Derivaten
    7. Geschäfts in Kryptowerten
    zur Grundlage haben und die im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen werden. Als Wertpapiergeschäfte gelten auch Geschäfte mit Namensschuld-verschreibungen sowie die Wertpapierleihe, nicht aber die Erstausgabe von Wertpapieren. Handelsgeschäfte sind auch, ungeachtet des Geschäftsgegenstandes, Vereinbarungen von Rückgabe- oder Rücknahmeverpflichtungen sowie Pensionsgeschäfte.
  4. Zu den Geschäften in Derivaten gehören Termingeschäfte, deren Preis sich von einem zugrunde liegenden Aktivum, von einem Referenzpreis, Referenzzins, Referenzindex oder einem im Voraus definierten Ereignis ableitet.
  5. Immobiliengeschäfte im Sinne dieses Rundschreibens sind auf eigene Rechnung eines Instituts betriebene Geschäfte mit Immobilien, bei denen eine der folgenden Absichten verfolgt wird:

    a) Immobilienerwerb oder -errichtung zur Ertragsgenerierung durch Vermietung/Verpachtung,
    b) Immobilienerwerb oder -errichtung zur Weiterveräußerung (z. B. Bauträgergeschäft)
    c) Bestandsimmobilien zur Ertragsgenerierung durch Vermietung/Verpachtung oder Weiterveräußerung

    Neben den direkten Immobiliengeschäften gelten auch auf eigene Rechnung betriebene Immobiliengeschäfte von Tochterunternehmen des Instituts i.S.v. § 290 HGB als Immobiliengeschäft des Instituts, sofern die Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens ausschließlich oder überwiegend aus Immobiliengeschäften oder Beteiligungen an Immobiliengeschäften stammen. Den Tochterunternehmen sind insoweit Unternehmen gleichgestellt, auf die Institute gemeinschaftlich einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
    Immobiliengeschäfte, die überwiegend dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen, gelten nicht als Immobiliengeschäfte im Sinne dieses Rundschreibens.